Wie tierisch Tätige den Ruf ihrer Branche zerstören: von fehlender Sachkenntnis bis zu gesetzeswidrigen Geschäftspraktiken

Vor einigen Tagen las ich einen Facebook-Beitrag, in dem eine Tierheilpraktikerin die Falschinformation verbreitete, THP und Tierärzte teilten “das gleiche Studium“. Ich entschloss mich, diese irreführende Werbeaussage mit einem langen Kommentar richtig zu stellen. Es ist nicht überraschend, dass fast genau zwei Stunden später der Beitrag samt meiner Korrektur gelöscht war.

Doch dieser Beitrag ist nur ein Symptom einer Entwicklung, die ich in den letzten rund drei Jahren mit großer Besorgnis beobachte: die Zahl der tierisch Tätigen explodiert, damit einher geht ein Meer an Unternehmer*innen, denen grundlegende Sachkenntnis fehlt und die gesetzeswidrige Geschäftspraktiken anwenden. Eine Entwicklung, über die ich heute schreiben möchte.

Screenshot der betreffenden Werbaussage auf dem gewerblichen Facebook-Auftritt der betreffenden Tierheilpraktikerin (Auszug, Screenshot angefertigt: 17.03.2024, 21:33 Uhr – Beitrag gelöscht 17.03.2024, ca. 23.30 Uhr) Unkenntlichmachung und Hervorhebung durch mich

Ich nenne in diesem Beitrag bewusst keine Namen und setze keine Links zu Onlineauftritten der entsprechenden Personen. Und zwar aus drei Gründen: Ich finde, solche Personen sollten nicht mit zusätzlicher Reichweite belohnt werden. Zweitens bringen Namensnennungen erfahrungsgemäß die Gefahr eines Shitstorms mit sich – ich sehe es als Teil meiner Verantwortung, dem keinen Vorschub zu leisten. Drittens ist die Informationsvermittlung und Aufklärung meine Priorität. Beides ist völlig ohne Namensnennung möglich und auch zielführender.

Screenshot meines Antwortkommentars auf obige Falschaussage auf dem gewerblichen Facebook-Auftritt der betreffenden Tierheilpraktikerin (Screenshot angefertigt: 17.03.2024, 21:33 Uhr – Beitrag samt Kommentar gelöscht 17.03.2024, ca. 23.30 Uhr)

Mehrjähriges Hochschulstudium vs. Berufsfeld ohne Kenntnispflicht

Um Tiermedizin praktizieren zu dürfen, bedarf es eines mindestens fünfeinhalb Jahre dauernden Hochschulstudiums und mehrerer bestandener Examen. Berufsbezogene Gesetze und Verordnungen, Weiterbildungs- und Kammerpflicht regulieren die Berufsausübung.

Demgegenüber steht die große Gruppe der Nicht-Tierärzte: Tierhaltende und tierisch Tätige (auch “Laienbehandler” genannt). Für sie alle gelten die gleichen Gesetze, sie alle haben die gleichen Befugnisse. Für tierisch tätige existieren keine Regelungen zu Ausbildungen oder Prüfungen. Sie dürfen nicht mehr als jeder andere Mensch auch. Es gibt für sie keine Vorgabe, dass überhaupt Kenntnisse vorliegen müssen. Lediglich für Hundetrainer und Tiersitter (mit eigenen Räumlichkeiten) ist laut §11 TschG eine Erlaubnispflicht mitsamt Sachkundeprüfung vorgeschrieben, sofern der Beruf gewerbsmäßig ausgeübt werden soll.

Zu den tierisch tätigen Laienbehandlern zählen z.B. Tierheilpraktiker (THP), Tierhomöopathen, Katzentrainer, Katzencoaches, Tierpsychologen, Ernährungsberater für Tiere, Verhaltensberater für Tiere (Ja, auch meine Tätigkeiten!) usw.

Unkenntnis des eigenen Berufs oder bewusste Falschbehauptung?

Die oben erwähnte Behauptung, THPs und Tierärzte teilten das gleiche Studium ist also ganz klar eine Falschbehauptung! Ob sie aus Unkenntnis des eigenen Berufsfelds getätigt wurde oder als bewusst falsche Tatsachenbehauptung, weiß nur diese Person selbst. Und auch wenn beides kein gutes Licht auf diese Person und ihre Kompetenzen wirft, ist die Unterscheidung hier völlig unerheblich. Denn diese Aussage ist vor allem Eines: eine unwahre, irreführende Werbung für die eigene Person. Damit könnte es sich um einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 5 Irreführende geschäftliche Handlungen) handeln.

Fehlende Sachkenntnis zeigt sich auch in der Arbeitsweise und schadet Tieren

Die Arbeit tierisch Tätiger sollte auf bestimmten Grundlagen erfolgen. Je nach Beruf sind das beispielsweise Chemie, Biologie, Anatomie, Ethologie, Lerntheorie oder Ernährungsphysiologie. Auch Sachkenntnis in betreffenen Gesetzen und Verordnungen (z.B. Tierschutzgesetz, Arznei- oder Futtermittelverordnungen), gehören dazu, um die eigene Arbeitsweise auf solide Füße zu stellen. Nur mit tiefergehendem Wissen ist es möglich, sachkundige Beratung zu leisten.

Hat die tierisch tätige Person keinerlei oder nur minimale Ausbildung genossen, ist dieses Wissen oft sehr lückenhaft oder gar nicht vorhanden. Auch das bewusste Ignorieren dieser Grundlagen stellt ein Problem dar. Das wirkt sich selbstverständlich auch auf die Beratung der Kund*innen und das Wohlbefinden der tierischen Patienten aus. Tierschutzwidrige Behandlungen, fachlich unhaltbare Vorgehensweisen und schädliche Verabreichungen sind so leider problemlos möglich. Sie können nur schwer bis unmöglich geahndet werden.

Da viele Tierhaltende weder über Fachkenntnis verfügen, noch abschätzen können welche Arbeitsweisen angemessen sind, sind sie ganz auf das Vertrauen zur tierisch tätigen Person angewiesen. Da Moral aber nicht gesetzlich verankert ist, arbeitet so manch tierisch tätige Person auch in den Fällen, in denen ihr Sachkenntnis fehlt.

Politik lehnt staatliche Regulierung der Ausbildungen und Kontrolle der Kenntnisse ab

Die fehlende staatliche Regulierung von Nicht-Tierärzte-Berufen kritisieren sowohl die Bundestierärztekammer als auch verschiedene Berufsverbände für Laienbehandler. Es hat in der Vergangenheit mehrere Forderungen gegeben, die Laienbehandler-Berufe staatlich zu regulieren und auch entsprechende Passagen in verschiedene Gesetze / Verordnungen aufzunehmen (z. B. 2018: der deutsche Tierärztetag fordert eine Überarbeitung des Tierschutzgesetzes).

Die Bundesregierung empfindet es aber als ausreichend, dass für tierisch Tätige keine gesonderten Regelungen oder Gesetze gelten – auch, wenn ihr durchaus bewusst ist, dass die Tätigkeiten tierschutzrelevant sind. Sie sieht vor allem die Tierhaltenden selbst in der Verantwortung, über die Arbeit am eigenen Tier zu entscheiden. Sie setzt eine gewisse Sachkenntnis voraus, der z.B. Tierarztverbände aus Erfahrungswerten widersprechen.

Gesetzesverstöße und unlautere Geschäftspraktiken werden – wenn überhaupt – nur auf Zuruf geahndet. Nämlich erst dann, wenn ganz offiziell Abmahnungen oder Anzeigen bei den zuständigen Stellen gestellt werden. Ansonsten gilt: wo kein Kläger, da kein Richter. Wild-West-Mentalität zum Leidwesen von Tier und Mensch.

Problematische Geschäftspraktiken, die ich in den letzten Jahren beobachtet habe, waren zum Beispiel:

Verbotene Kaltakquise und verschleierte Geschäftsinteressen

Der Begriff Kaltakquise bedeutet vereinfacht gesagt: Einfach aus dem Nichts heraus anrufen, mailen oder Nachrichten schreiben, um Produkte oder Dienstleistungen zu bewerben. Paragraf 7 UWG verbietet eine solche Kontaktaufnahme an Verbraucher*innen, sofern vorher keine eindeutige Erlaubnis erteilt wurde. Richtet sich die Kaltaquise an Unternehmer*innen, muss zumindest eine mutmaßliche Einwillung vorliegen: z.B. eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung. Ein “theoretisch vermutetes” Interesse ist nicht ausreichend – “einfach so” ist also immer verboten. Das gilt auch für Tierschutz-Vereine und Tierheime!

Daran halten sich aber viele tierisch Tätige (vor allem wenn sie Produkte im Direktvertrieb verkaufen) nicht und belästigen reihenweise Privatpersonen, Unternehmen und Vereine – auch dann, wenn von vornherein klar ist, dass kein Interesse besteht. Manche von ihnen verschleiern dabei den geschäftlichen Charakter ihrer “Empfehlungen” bewusst, womit sie zusätzlich gegen §5a UWG verstoßen. Werbung und Werbelinks auf den Web-Auftritten der betreffenden Personen sind oft nicht als solche gekennzeichnet. Abmahnungen und Unterlassungserklärungen sind die einzige Möglichkeit, dem Einhalt zu gebieten.

Die entsprechenden Personen schaden sich und ihrem Ruf damit zusätzlich selbst. Deutlicher kann man Kund*innen nicht zeigen, dass man “es nötig hat” und vielleicht nicht so erfolgreich ist, wie man gerne vorgibt.

Heilversprechen, Krebslinderung und verbotene vergleichende Werbung als Werbestrategien

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verbietet Heilversprechen. Dazu hören auch alle Äußerungen die den Anschein erwecken, dass Behandlungserfolge mit Sicherheit erwartet werden können. Es ist also nicht nur verboten, “Ich heile XY” zu schreiben, sondern alle Äußerungen, die einen eintretenden Behandlungserfolg suggerieren – ob “durch die Blume” oder nicht! Ebenso ist es verboten, mit Wirkungsweisen für Behandlungen oder Arzneien zu werben, die nicht nachgewiesen werden können. Homöpathische Mittel dürfen nicht mit bestimmten Anwendungsgebieten beworben werden.

Werbung mit “Krankengeschichten” und Vorher-Nacher-Vergleichen ist nur unter sehr engen Rahmenbedingungen erlaubt. Aussagen, die sich auf die Erkennung, Linderung oder Behandlung von “bösartigen Neubildungen” (Krebs, Tumore etc.) beziehen, sind gänzlich verboten.

Ich supertoll, alle anderen doof” – diesen Gedanken innerlich zu haben ist die eine Sache – eine ganz andere, dies auch in der eigenen Werbung auszudrücken. Denn vergleichender Werbung ist laut §§ 4 & 6 UWG enge Grenzen gesetzt. So darf sie sich beispielsweis nur auf objektive, nachweisbare Fakten beziehen und die Waren/Dienstleistungen der Konkurrenz nicht verumglimpfen.

Dennoch gibt es zahlreiche Beispiele derartiger Aussagen bei so manch tierisch Tätigem.

Überschreiten der eigenen Kompetenzen: Impfung, Beratung zu verschreibungspflichtigen Arzneien

Jede*r kann freiverkäufliche Arzneien zum Beispiel in Zoofachmärkten oder Drogerien kaufen und auch anwenden. Nach einer Sachkundeprüfung darf jede*r sie auch verkaufen (§ 45 Abs. 8 TAMG bzw. § 50 AMG). Apothekenpflichtige Arzneien (die nicht verschreibungspflichtig sind) müssen durch Tierärzt*innen verschrieben werden und dürfen auch nur dort oder in der Apotheke abgegeben werden (§49 TAMG) – Jede*r darf damit nach tierärztlicher Verschreibung und Anweisung behandeln.

Verschreibungspflichtige Arzneien dürfen ausschließlich von Tierärzt*innen verschrieben und abgegeben werden – darunter fallen auch Impfungen (§44 TAMG, §§40, 43 & 44 TierImpfStV). Laut §50 TAMG dürfen sie nur dann von Nicht-Tierärzten angewendet werden, wenn eine tierärztliche Verschreibung erfolgt ist. Tierisch tätige Personen müssen von Tierhaltenden beauftragt sein und sich an die tierärztliche Verschreibung halten, um sie anwenden zu dürfen. Die Werbung und Beratung dazu ist nur innerhalb von Fachkreisen erlaubt (§10 HWG). Damit dürfen Laienbehandler ihre Kunden nicht dazu beraten und ihnen auch nicht davon abraten!

Dennoch gibt es immer wieder tierisch Tätige, in deren Leistungsspektren pauschale Impfstoff- oder Medikamentenverabreichung beworben wird oder die ihre Kund*innen zu verschreibungspflichtigen Medikamenten beraten – vor allem aber davon abraten.

Ungültige AGB-Klauseln zu kritischen Äußerungen oder Bewertungsabsprachen

So manch tierisch tätige Person möchte Kund*innen per AGB-Klausel davon abhalten, negative Erfahrungen zu äußern oder kritische Bewertungen abzugeben. Derartige Klauseln sind unzulässig, nichtig und wettbewerbswidrig. Das gilt auch für Klauseln, die eine vorherige Absprache oder sogar “Abnahme” durch die tierisch Tätige Person vorschreiben.

Enttäuschte Kund*innen dürfen sich also immer öffentlich äußern und von ihren Erfahrungen berichten – auch ohne Erlaubnis, auch ohne vorherige Absprache! Auch Einschüchterungsversuche per Telefon, Mail oder Nachricht sollten nicht hingenommen werden!

Im Übrigen ist natürlich auch das Werben mit erfundenen Kundenbewertungen irreführende Werbung.

Die Irreführung mit dem “staatlich anerkannten oder zugelassenen” Studium (ZfU, ISO)

Um die eigene Seriösität zu unterstreichen, wirbt manch tierisch tätige Person mit einem “staatlich anerkannten” oder “staatlich zugelassenen” Berufstitel. Nicht selten ist diese irreführende Falschinformation garniert mit Grafiken einer ZFU-Zulassung oder ISO-Zertifizierung des belegten Kurses.

Tatsächlich bedeutet die Zulassung durch ZfU oder nach ISO-Normen jedoch nicht, dass der Abschluss oder Beruf staatlich anerkannt wäre. Es bedeutet – vereinfacht gesagt – lediglich, dass die Art der Wissensvermittlung im absolvierten Kurs gewissen Vorgaben entspricht: Der Kurs ist gut organisiert und durchgeführt und Teilnehmer*innen werden gut auf die schuleigenen Prüfungen vorbereitet. Mehr bedeuten diese “Siegel” nicht.

Wem schadets? – Kund*innen, Tieren und anderen tierisch Tätigen!

Unseriöse tierisch Tätige wollen sich durch gesetzeswidrige Geschäftspraktiken einen Wettbewerbsvorteil verschaffen: Heilung versprechen, Mitbewerberinnen schlecht machen und unzulässige Werbung verbreiten. Potentielle Kund*innen fallen aus Unwissenheit darauf herein, denn die Werbung klingt in ihren Ohren vielversprechender als bei “der Konkurrenz” – schließlich wird da mit ehrlichen Karten gespielt. Das schadet allen tierisch Tätigen, die seriös arbeiten und sich an regulierende Gesetze halten. Es beschädigt den Ruf der gesamten Branche enorm.

Aber auch den Kund*innen und ihren Tieren schadet es sehr häufig, denn nicht alles, was versprochen wurde, wird auch eingehalten. Fehlende Sachkenntnis zeigt sich häufig aber erst, wenn die Rechnung beglichen ist und die ersten Probleme auftauchen.

Nicht selten werden tierschutzwidrige oder fachlich unhaltbare Ratschläge gegeben, die angebotenen Hilfen sind löchrig bis nicht vorhanden. Manche Kund*in wird bei Rückfragen gar ganz im Regen stehen gelassen. Schuldumkehr, Arroganz und Einschüchterungen sollen dann über die eigene Inkompetenz hinwegtäuschen. Am Ende hat die Kundin viel Geld verloren und keine (ausreichende) Hilfe bekommen – sie muss sich an andere tierisch Tätige wenden, um den “Karren aus dem Dreck zu ziehen”. Die Tiere leiden weiter oder gar noch schlimmer als zuvor.

Aufklärung und rechtliche Schritte als die einzige Handhabe gegen schwarze Schafe

Seriös arbeitende tierisch Tätige haben nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, sich davon abzugrenzen oder dagegen vorzugehen. Abmahnungen mit Unterlassungsaufforderung sind zwar möglich, aber in der Regel nur von direkten Mitbewerbern. Aber auch spezielle Interessenverbände wie die Verbraucherzentrale und die Wettbewerbszentrale können helfen. Diese können übrigens auch Verbraucher*innen einschalten!

Der Versuch der Aufklärung durch tierisch Tätige ist mit ziemlichem Arbeitsaufwand und Gegenwind verbunden: korrigierende Texte und Kommentare auf den Online-Auftritten der schwarzen Schafe werden fast immer gelöscht, häufig werden niedere Beweggründe unterstellt. Überzeugte Anhänger*innen der schwarzen Schafe bügeln jegliche Kritik geradezu sektenartig ab.

Sachliche Aufklärung wie “Was darf ich in meinem Beruf und was nicht? Was ist möglich, wo liegen die Grenzen meiner Arbeit?” ist jedoch immer möglich. Eine klare Abgrenzung zu schwarzen Schafen bringt auch dem eigenen Ruf etwas. Zusammenhalt gegen schwarze Schafe ist nötig!

Ehrliche, sachliche Kritik hilft, ein realistisches Bild zu zeigen

Enttäuschte Kund*in können beispielsweise die Anfechtung des Vertrages (z.B. bei Wucher) oder die Einforderung einer versprochenen – aber nicht erbrachten – Leistung durchsetzen.

Für ein realitisches Bild aber sind öffentliche, sachlich geschilderte Erfahrungsberichte unerlässlich. Sozusagen als Gegengewicht für (erzwungene, erkaufte oder unehrliche) Positiv-Reaktionen. Viele enttäuschte Kund*innen werden nämlich unter Druck gesetzt, ihre negativen Reaktionen gelöscht oder geblockt. So können andere Menschen sich kein umfassendes Bild von der Leistung einer tierisch tätigen Person machen. Und fallen auch auf unseriöse Geschäftspraktiken herein.

Wichtig dabei ist: Beweise sichern, sachlich und bei der Wahrheit bleiben! Und am besten dort kommentieren, wo die betreffende Person nicht selbst löschen kann – z.B. beim Erfahrungsaustausch oder Empfehlungsgesuchen in social media Gruppen, auf Google oder anderen Bewertungsportalen.

Zudem hilft die Markierung von Kaltakquisie-Mails als Spam dabei, Spam-Erkennungs-Algorithmen zu trainieren – geschieht dies häufiger, können zukünftige Mails solcher Personen dann (auch für die Postfächer anderer Personen!) geblockt werden.

Abschließende, persönliche Anmerkung

Für mich ist es unbegreiflich, warum nicht für alle tierisch Tätigen eine Sachkundeprüfung und Erlaubnispflicht durch die Gesetzgebung vorgeschrieben ist. Gesetzesanpassungen, die den Berufsfeldern einen Rahmen geben, sind längst überfällig. Bei Hundetrainern und Tiersittern gehts doch auch. Sogar die “eigenen” Berufsverbände wollen das – die Tierärzteverbände sowieso. Und ich kann sie da voll und ganz verstehen! Es geht schließlich um die Gesundheit und das seelische Wohl unserer Tiere – und das ist durch schlechte Laienbehandler ganz konkret in Gefahr!

Ein weiteres Problem der nicht-regulierten Ausbildungen: es gibt auch keine offiziell geregelten Weiterbildungen. Weil jeder Hinz und Kunz Kurse hinrotzen kann, klafft auch in diesem Bereich eine große Lücke. Selbst, wenn du dich seriös weiterbilden möchtest, hast du nur extrem wenig bis gar keine Auswahl diesbezüglich. Ich selbst besuche fast ausschließlich Seminare/Webinare von Dozent*innen, die einen tiermedizinischen Hintergrund haben – aber wenn es um vertiefendes Wissen geht, sind solche Angebote so gut wie immer Tierärzt*innen vorbehalten. Auch massenweise Bettelmails, die jeweiligen Institute mögen doch bitte etwas fachliches für tierisch Tätige anbieten, wurden bisher immer abgelehnt (oder trotz Versprechen nicht umgesetzt).

Auch die Bitte, die Sachkundeprüfung nach §11 TschG freiwillig ablegen zu dürfen, wird regelmäßig (nicht nur bei mir) abgeschmettert, wenn man nicht den jeweils vorgegebenen Berufs ergreifen möchte.

Die ganze Situation ist für uns alle – tierisch Tätige, Tierhaltende und tiermedizinische Fachpersonen – mehr als unbefriedigend.

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